Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

für den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Aufbauten und Anhänger


§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen / Kostenvoranschläge

1. Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.

2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Für den Auftragsumfang ist ausschließlich die schriftliche Bestellung in der von uns angenommenen Form, also insbesondere der unterzeichnete Auftragsschein oder – soweit vorliegend – unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend und bindend.


§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bei Abnahme des Fahrzeuges, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung und Auslieferung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als seine Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen behaupteter Mängel (Gewährleistungsansprüche) ist der Auftraggeber nur berechtigt einen Zurückbehalt in Höhe der doppelten Nachbesserungskosten vorzunehmen, deren Höhe von ihm spätestens bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts in substantiierter Form und auf eigene Kosten geltend zu machen ist.

6. Unsere Preise sind entsprechend den Kosten zur Zeit des Angebots oder der Annahme der Bestellung kalkuliert. Wir behalten uns vor, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsbestätigung erbracht wurde, wobei dieser Änderungsvorbehalt nur bei Kostenänderung durch Lohnerhöhung, Materialpreis- und Energiekostensteigerung gilt.


§ 4 Lieferung / Lieferzeit

1. Unsere in den Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, unverbindliche Liefertermine. Verbindliche Termine liegen nur dann vor, wenn ein Liefertermin nach dem Kalender bestimmt ist (Fixtermin).

2. Der Beginn der von uns angegebenen Liefertermine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers in technischer Hinsicht, insbesondere bei Farb-/Ausstattung werden auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen, Liefertermine, Fixgeschäfte hinfällig, soweit nicht bei Bekanntgabe der Änderungswünsche neue Termine verbindlich und schriftlich vereinbart werden.

3. Ist die Nichteinhaltung einer Frist zurückzuführen auf

  • höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terror, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung)
  • Virus oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der Schutzmaßnahmen in der üblichen Sorgfalt erfolgt,
  • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischem sowie sonstigen angewendeten nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oder aufgrund sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben oder
  • nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von uns, verlängern sich die Fristen angemessen.

4. Setzt der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist – die mindestens 2 Wochen betragen muss – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche anstatt der Leistung stehen in Höhe des vorhersehbaren Schadens dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsmäßige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 6 Mängelrüge und Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und diese uns gegenüber schriftlich geltend gemacht hat.

2. Soweit ein von uns vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Soweit die Nacherfüllung nach Setzung einer angemessenen Frist – mindestens 2 Wochen – fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechten – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

5. Sollte die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.

6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen sind sie gemäß § 4 Abs. 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragsverletzung ist nur dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.


§ 7 Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 6 ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gelten auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.

3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir selbst bis zur Höhe der Deckungssumme der Versicherung verpflichtet.

4. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In dieser Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, während der Dauer unseres Vorbehaltseigentums für den Liefergegenstand auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung mit einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von maximal 1.000,00 EUR nach den Bestimmungen der Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB) abzuschließen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes dieser Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.


§ 9 Auftragsausführung

Der abgeschlossene Vertrag zur Instandsetzung oder zum Umbau von Kraftfahrzeugen umfasst das Recht, Probefahrten im nötigen Umfang durchzuführen.


§ 10 Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klause

1. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den einzelnen Aufträgen, einschließlich deren Auslegung, unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISE).

2. Soweit sich aus dem abgeschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

3. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen aus welchem Grunde auch immer, unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, so gelten die übrigen Bedingungen unverändert.


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